(de) Der Grundrechtsschutz gerät zunehmend in den Mittelpunkt der Diskussionen über die gegenseitige Anerkennung von Gerichtsentscheidungen im Unionsrecht. Es geht dabei nicht nur um die Frage, welche Grundrechte, nationale oder europäische, angewandt werden sollen, sondern auch darum, wo sie zur Anwendung kommen sollen, im Ausstellungs- oder im Vollstreckungsstaat? Die Achtung der Grundrechte bestimmt entscheidend die Tragweite und die Grenzen der gegenseitigen Anerkennung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Der EU-Gesetzgeber wird seiner Aufgabe auf diesem Gebiet aber leider nicht immer gerecht, wie das Beispiel der Richtlinien zu den Verfahrensrechten von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren zeigt. Die Achtung der Grundrechte im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist auch eine Aufgabe für den EU-Richter. Ein effektiver Grundrechtsschutz setzt voraus, dass die Vermutung einer ausreichenden Beachtung der Grundrechte in allen Mitgliedstaaten widerlegt werden kann. Während der EuGH eine Widerlegung grundsätzlich nur bei strukturellen bzw. systemischen Mängeln zulässt, befürwortet der EGMR eine Widerlegungsmöglichkeit von Fall zu Fall. Wenn die Grundrechte, im Zusammenspiel mit Freiheit und Demokratie, wirklich die Grundlage der Europäischen Union bilden, dann lautet die Ausgangsfrage nicht etwa: „Wie viel Grundrechte verträgt das System?“, sondern vielmehr: „Wie viel System vertragen die Grundrechte?“ Dementsprechend soll sich jeder Richter bei Gefahr im Verzug für den unmittelbaren statt dem hinausgeschobenen Grundrechtsschutz entscheiden können. Der Grundrechtsschutz im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte daher nicht all zu starr an die Zuständigkeitsfrage geknüpft werden. Vielmehr erscheint eine gewisse Flexibilität auf diesem Gebiet wünschenswert.
Callewaert, J. (2014). Grundrechtsschutz und gegenseitige Anerkennung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Z Eu S - Zeitschrift fuer Europarechtliche Studien, 17(1), 79. https://hdl.handle.net/2078.5/98907 (Original work published 2014)