(de) Der Begriff der "Tragweite" der Grundrechte wird in Art. 52 Abs. 3 der EU-Grundrechtecharta verwendet und verweist auf einen Bestandteil der Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die von der Charta übernommen wurden. Seine Verwendung in diesem Zusammenhang bietet Anlass für Überlegungen über die Stellung der Grundrechte im Unionsrecht, welche mit dem Lissabonner Vertrag und vor allem der Grundrechtecharta eine neue Dimension erhalten haben dürfte. Die zwischen Grundrechtecharta und EMRK gemäß Art. 52 Abs. 3 zu gewährleistende Übereinstimmung dürfte über eine rein inhaltliche Übereinstimmung hinausgehen und auch eine Angleichung in der Wirkung umfassen, die den betreffenden Grundrechten im Gesamtgefüge des Unionsrechts zukommen soll. Im Kern geht es darum, nicht nur einen inhaltlichen Gleichlauf mit der EMRK anzustreben, sondern auch der grundrechtlichen Tragweite der aus der EMRK übernommenen Rechte bei gleichzeitiger Beachtung der Besonderheiten des Unionsrechts gerecht zu werden. Der bevorstehende Beitritt der Union zur EMRK könnte dazu einen wichtigen Beitrag leisten.
Callewaert, J. (2013). Gleiche Rechte, gleiche Tragweite? Überlegungen zur Stellung der Grundrechte im Unionsrecht nach dem Lissabonner Vertrag. In Matthias Niedobitek, Karl-Peter Sommermann (ed.), Die Europäische Union als Wertegemeinschaft (p. p. 77-89). Duncker & Humblot. https://hdl.handle.net/2078.5/203815