Die Pflichtenlehre beginnt mit einer Einführung (§ 19), die zum einen der Überleitung von den ersten beiden Abschnitten des dritten Hauptstücks (das im Ganzen der Anwendung des Begriffs der Sittlichkeit gewidmet ist) zu dessen drittem Abschnitt dient und in der zum anderen eine allgemeine Einteilung vorgelegt wird, die die Struktur des ganzen dritten Abschnitts bestimmt. Dieser dritte Abschnitt enthält mehr Paragraphen als irgendein anderer in der Sittenlehre; in ihm werden – im Rahmen einer konkreten Thematisierung der moralischen Person – die Verbote und Gebote im eEinzelnen bestimmt. Gemäß der doppelten Einteilung der Pflichten, die in der Einleitung aufgeführt wird, behandelt der dritte Abschnitt vier Themenbereiche in Folge: die allgemeinen bedingten Pflichten (§ 20), die besonderen bedingten Pflichten (§ 21), die allgemeinen unbedingten Pflichten (§§ 22-25) und die besonderen unbedingten Pflichten (§§ 26-33). Die Sittenlehre hat keine Konklusion im eigentlichen Sinn, und so endet sie auch mit der Pflichtenlehre.
Maesschalck, M. (2015). Die Lehre von den bedingten Pflichten(§§19-21). In J.-Ch. Merle , A. Schmidt ( eds) (ed.), Fichtes System der Sittenlehre, Ein kooperativer Kommentar (p. p. 157-182). Vittorio Klostermann. https://hdl.handle.net/2078.5/187441