In Folge des beschleunigten Atomausstiegs kommt es zu einer weiteren Beschränkung der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis der Anlagenbetreiber. Wegen des „durchlöcherten“ Vertrauens der Betreiber, der herausragenden Bedeutung der betroffenen Allgemeinwohlbelange sowie der normierten Übergangsfristen ist dieser Eingriff in das Eigentumsgrundrecht jedoch auch ohne finanzielle Kompensation als verfassungskonform zu werten. Allerdings wäre die Intensität des Eingriffes deutlich schwerer zu bewerten, wenn die 2002 zugewiesenen Reststrommengen aufgrund der festen Betriebsenddaten in erheblichem Maße nicht mehr produziert werden könnten. Zur Wiederherstellung der Verhältnismäßigkeit bestünde dann eine staatliche Ausgleichspflicht.
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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
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Robinet, C. (2015). Beschleunigter Atomausstieg und Eigentumsgarantie. Bonner Rechtsjournal, 01/2015, 19-24. https://hdl.handle.net/2078.5/102205 (Original work published 2015)